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Deutschland: Parteien, Verbote und „gesichert rechtsextrem“Lesezeit: 12 Minuten

Deutschland - Bildquelle: Pixabay / FelixMittermeier; Pixabay License

Deutschland – Bildquelle: Pixabay / FelixMittermeier; Pixabay License

Man mag zur AfD und ihren Landesverbänden stehen wie man will; man mag sie als gefährlich ansehen oder sie als wichtige politische Kraft in Deutschland sehen; man mag sie verbieten lassen wollen oder sie als einzige „echte Opposition“ beurteilen. Alles das sei jedem unbenommen.

Wenn aber seitens der Altparteien alles versucht wird über ihre ihnen unterstellten und damit weisungsgebundenen Institutionen und Behörden der AfD (und/oder ihren Landesverbänden) ein „gesichert rechtsextrem“ anzuheften, wenn die Partei immer mehr an Zustimmung in der Bevölkerung gewinnt und die Altparteien immer mehr an Boden verlieren, heißt es einmal mehr genauer hinzusehen.

Der aktuellste Versuch wird derzeit in Brandenburg unternommen, wo der dortige Verfassungsschutz der AfD-Landespartei „gesichert rechtsextremistische Bestrebungen“ vorwirft. Das mit Vorsicht zu genießende Portal NIUS hat im Artikel Hochstufung zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“: Das vollständige AfD-Gutachten des Brandenburger Verfassungsschutzes eine kleine Auswahl der „Gründe“ für diese Hochstufung zusammengefasst. Dort ist auch das komplette Papier des brandenburgischen Verfassungsschutzes zu finden.

Schauen wir uns doch das Papier einmal genauer – ganz neutral und nicht wertend – an:

Das NIUS vorliegende Gutachten ist ein interner Vermerk des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg vom 14. April 2025. Es trägt den Titel: „Vermerk: Die Landesverbände Brandenburg der Partei ‚Alternative für Deutschland‘ als gesichert extremistische Bestrebung“. Es handelt sich um ein Gutachten des Verfassungsschutzes (spezifisch des Landesamts für Verfassungsschutz Brandenburg), das den AfD-Landesverband Brandenburg als gesichert extremistische Bestrebung einstuft. Der Fokus liegt auf dem Landesverband, nicht auf der Bundespartei, obwohl es Verbindungen zur Bundes-AfD gibt. Das Dokument umfasst 142 Seiten und basiert auf einer detaillierten Analyse von Äußerungen, Strukturen und Aktivitäten der Partei.

Wenn wir das Papier im Folgenden zu analysieren versuchen (im Rahmen unserer Möglichkeiten), prüfen wir, ob die AfD (hier der Landesverband Brandenburg) basierend auf diesem Gutachten als „gesichert rechtsextrem“ gelten kann, und legen diese Analyse gegen das deutsche Grundgesetz (GG) sowie andere relevante Gesetze und Normen (z. B. Verfassungsschutzgesetz – VSG, Parteigesetz – PartG, Strafgesetzbuch – StGB). Dabei berücksichtigen wir explizit die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und die Tatsache, dass Begriffe wie „rechtsextrem“ oder „extremistisch“ oft schwammig und nicht streng gesetzlich definiert sind. Sie stammen aus administrativen Kategorien des Verfassungsschutzes und unterliegen gerichtlicher Prüfung.

Zusammenfassung des Gutachtens zur Einstufung

Das Gutachten argumentiert, dass der AfD-Landesverband Brandenburg gesichert extremistische Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) verstoßen. Dies macht der Verfassungsschutz wie folgt fest:

Extremistische Positionen
Es werden tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung der FDGO aufgeführt, z. B. völkischer Nationalismus, Abwertung von Minderheiten, Relativierung historischer Ereignisse und Beeinflussung der öffentlichen Meinung durch rassistische oder antidemokratische Narrative. Beispiele hierfür: Äußerungen zu „Remigration“ (implizite Ausweisung von Ausländern), die als verfassungsfeindlich gewertet werden; Vernetzung mit rechtsextremen Gruppen wie dem „Flügel“ (einer ehemaligen Strömung in der AfD, die 2020 aufgelöst wurde, aber Einfluss behält); Personenzusammenschlüsse: Viele Funktionäre und Mitglieder werden mit extremistischen Haltungen in Verbindung gebracht, z. B. durch öffentliche Statements, die die Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzen.

Kriterien für „gesichert extremistisch“
Das Gutachten bezieht sich auf das VSG (§ 4 Abs. 1), wonach eine Bestrebung „gesichert“ ist, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte vorliegen (nicht nur Verdacht). Es listet konkrete Vorfälle auf, z. B. Veranstaltungen und Social-Media-Posts, die ethnisch-abstammungsbasierten Volksbegriff propagieren, rassistische oder antidemokratische Äußerungen von Vorstandsmitgliedern (z. B. zu „Überfremdung“ oder Abwertung des Parlaments).

Bezug zur Bundes-AfD
Der Landesverband wird als integraler Teil der Bundespartei gesehen, mit Überschneidungen in Ideologie und Personal. Das Gutachten erwähnt, dass die Bundes-AfD seit Mai 2025 vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als gesichert rechtsextremistisch eingestuft ist. Das hier eine Art Zirkelschluss entsteht, scheint dabei irrelevant zu sein.

Abgleich mit dem Deutschen Grundgesetz und anderen Normen

Aspekt

Argumente aus dem Gutachten für Einstufung

Gegenhalt aus GG und Normen

Berücksichtigung von Meinungsfreiheit und Begrifflichkeiten

Freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO, Art. 21 Abs. 2 GG)

Gutachten sieht Verletzung durch völkischen Nationalismus und Abwertung von Minderheiten (z. B. „ethnisch-homogenes Volk“). Bezieht sich auf BVerfG-Urteile (z. B. NPD-Verbotsverfahren 2017), wonach Parteien die FDGO aktiv bekämpfen müssen, um verboten zu werden. Hier: „Gesichert extremistisch“ als Vorstufe.

Art. 21 GG erlaubt Parteien, solange sie die FDGO nicht bekämpfen. Eine Einstufung allein verbietet nicht – das entscheidet das BVerfG (PartG § 46). Der Verfassungsschutz darf beobachten (VSG § 3), aber nur bei „tatsächlichen Anhaltspunkten“.

Begriffe wie „völkisch“ oder „extremistisch“ sind schwammig: Keine exakte Definition im GG; sie basieren auf BfV-Kriterien (z. B. „antidemokratisch“). Meinungsfreiheit schützt kritische Äußerungen zu Migration, solange keine Straftat (z. B. Volksverhetzung, § 130 StGB). Das Gutachten könnte „Meinungen“ als „Bestrebungen“ umdeuten, was umstritten ist.

Meinungsfreiheit (Art. 5 GG)

Äußerungen von AfD-Funktionären (z. B. zu „Remigration“) werden als verfassungsfeindlich gewertet, da sie die Gleichwertigkeit verletzen.

Art. 5 GG schützt „jede Meinung“, auch politisch unkorrekte, solange keine Grenzen überschritten (z. B. Aufruf zu Gewalt). Das BVerfG betont: Freiheit endet bei „aktiver Bekämpfung“ der FDGO (BVerfGE 144, 20).

Schwammige Begriffe wie „rechtsextrem“ können missbraucht werden, um abweichende Meinungen zu stigmatisieren. Das Gutachten zitiert oft Kontexte, die interpretierbar sind (z. B. „kulturelle Überfremdung“ als Code für Rassismus). Gerichte (z. B. OVG Münster 2024) haben Einstufungen bestätigt, aber betont, dass bloße Kritik an Politik (z. B. Asyl) frei ist.

Parteifreiheit (Art. 21 Abs. 1 GG)

Vernetzung mit extremistischen Personen (z. B. „Flügel“-Mitglieder) als Beleg für systematisches Handeln.

Parteien sind frei zu gründen und zu wirken; Verbote nur bei „verfassungsfeindlicher Zielsetzung“ (BVerfG). Beobachtung durch Verfassungsschutz ist erlaubt, aber muss verhältnismäßig sein (Art. 19 Abs. 4 GG: Rechtsweg).

Die Einstufung basiert auf „Anhaltspunkten“, die subjektiv sein können (z. B. Social-Media-Posts). Schwammigkeit: Was ist „gesichert“? Das Gutachten verwendet Fußnoten zu Quellen, aber keine harten Beweise für Straftaten. AfD-Klagen argumentieren, es handle sich um politische Diskreditierung.

Andere Normen (VSG, StGB)

VSG § 4: „Extremistisch“ bei Bestrebungen gegen FDGO. Gutachten listet „tatsächliche Anhaltspunkte“ (z. B. Veranstaltungen).

StGB schützt vor willkürlicher Verfolgung; Einstufung ist administrativ, nicht strafrechtlich. EU-Recht (z. B. Charta der Grundrechte Art. 11) schützt Meinungsvielfalt.

Begriffe sind administrativ (BfV-Definition: „Ablehnung der Demokratie“), nicht gesetzlich fixiert. Kritik: Oft „guilt by association“ (Verbindung zu Extremisten), was Meinungsfreiheit einschränkt. Gerichte fordern „gewichtige“ Beweise (OVG 2025-Urteile).

Gesamtbewertung: Ist die AfD „gesichert rechtsextrem“?

Aus Sicht des Gutachtens ist der Landesverband Brandenburg der AfD „gesichert rechtsextrem“. Es präsentiert Anhaltspunkte (Äußerungen, Strukturen), die auf eine systematische Verletzung der FDGO hindeuten. Dies passt soweit zur bundesweiten Einstufung der AfD durch das BfV im Mai 2025 als „gesichert rechtsextremistisch“.
Unter Berücksichtigung des Grundgesetzes und der dort festgelegten Freiheiten ist eine solche Einstufung rechtlich haltbar, solange Anhaltspunkte „tatsächlich“ sind (VSG), aber sie kollidiert potenziell mit Art. 5 GG, da viele Belege „Meinungen“ betreffen (z. B. Kritik an Migration). Schwammige Begriffe wie „rechtsextrem“ ermöglichen Interpretationen – das BVerfG hat in NPD-Fällen betont, dass bloße „radikale“ Positionen nicht reichen, es muss „aktive Bekämpfung“ geben. Aktuell (August 2025) ist die AfD nicht verboten, und die Einstufung als „Verdachtsfall“ ist rechtskräftig, jedoch die „gesicherte“ Stufe umstritten.

Eine politisch inkorrekte, aber substantiierte Einschätzung zeigt, dass die AfD Elemente aufweist, die mit rechtsextremen Ideen kompatibel sind (z. B. völkischer Ethnopluralismus), was die FDGO gefährden könnte. Dennoch: In einer Demokratie mit Meinungsfreiheit darf eine Partei kritisch sein, ohne sofort als „extrem“ zu gelten. Die Einstufung wirkt vielmehr wie ein politisches Instrument, da Begriffe flexibel sind und Quellen (z. B. Social Media) interpretierbar.

Vorbereitung für ein Verbot der AfD?

Ausgehend vom aktuellen Gutachten, der Einschätzung bzgl. der Bundes-AfD und den Handlungen der Altparteien erkennen Kritiker ein gezieltes Vorgehen gegen die AfD. Dieses Vorgehen umfasst administrative, politische und rechtliche Schritte, die explizit als Vorbereitung für ein mögliches Parteiverbot diskutiert und umgesetzt werden.

Das Gutachten des Landesamts für Verfassungsschutz Brandenburg dürfte hier als ein zentraler Baustein dienen, denn es stuft den AfD-Landesverband als gesichert extremistische Bestrebung ein, basierend auf „tatsächlichen Anhaltspunkten“ für Verletzungen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO). Brandenburg ist keine isolierte Maßnahme: Es knüpft an die bundesweite Einstufung der AfD durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als „gesichert rechtsextremistisch“ im Mai 2025 an. Solche Einstufungen dienen als rechtliche Grundlage für weitere Schritte, da sie Beobachtung erlauben (VSG § 3) und Material für Verbotsverfahren liefern können. Das Gutachten ist Teil einer Kette von Verfassungsschutzberichten (z. B. aus Thüringen, Sachsen), die von etablierten Parteien gezielt genutzt werden, um die AfD zu diskreditieren. Es wird in Medien und Politik als Beleg für „Verfassungsfeindlichkeit“ herangezogen, was den Weg zu einem Verbot ebnet. Ohne Einstufungen wie diese wäre ein Verbotsverfahren schwierig, da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) strenge Kriterien verlangt – so muss eine Partei die FDGO aktiv bekämpfen und „potenzstark“ sein (BVerfGE 144, 20 – NPD-Urteil 2017). Das Gutachten sammelt genau solche (schwammigen) „Anhaltspunkte“, was es zu einer Vorbereitung macht.

Wie eingangs erwähnt, kann man zur AfD stehen wie man will. Jedoch dürfte es unzweifelhaft sein, dass die Handlungen der etablierten Parteien ein koordiniertes, gezieltes Vorgehen gegen die AfD aufweisen, das über bloße Kritik hinausgeht und explizit auf ein Verbot abzielt. Dabei agiert die SPD als treibende Kraft: Die SPD hat auf ihrem Parteitag am 29. Juni 2025 einen Beschluss gefasst, die Vorbereitung eines AfD-Verbots einzuleiten. Dies umfasst die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe, um Belege zu sammeln und rechtliche Schritte vorzubereiten. Die SPD sieht die AfD als „klar rechtsextremistisch“ und vergleicht sie mit Bedrohungen wie Russland (z. B. Scholz-Rede). In einem Interview betont SPD-Fraktionsvize Sonja Eichwede, dass dies eine „Entscheidung für die Demokratie“ sei und der Parteitagsbeschluss umgesetzt werden soll. Grüne und Linke unterstützen die Initiative aktiv. Die CDU sieht ein Verbot kritisch und priorisiert andere Maßnahmen (z. B. Finanzierungskürzungen oder Ausschlüsse von Ämtern).

Dass seitens der Altparteien aktiv an einem Verbot gearbeitet wird, zeigen auch die finanziellen und administrativen Sanktionen gegen die AfD. Dies umfasst Diskussionen über den Ausschluss bei der Parteienfinanzierung (PartG § 18), basierend auf den Einstufungen. Während das OVG Münster die Einstufung als „Verdachtsfall“ bestätigt hat (Urteil 2024, Revision abgelehnt Juli 2025), hat das BfV hat eine „Stillhaltezusage“ gegeben, die Beobachtung vorläufig einzufrieren, während Klagen der AfD laufen.

Auch der Versuch der SPD zwei Kandidatinnen in den 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts zu hieven, der über ein AfD-Verbot entscheiden würde, passt in das Bild der SPD als treibende Kraft.

Die hier nur stichpunktartig aufgeführten Punkte zeigen für mich, dass dieses Vorgehen gezielt durchgeführt wird, da es systematisch Belege sammelt (z. B. via Verfassungsschutz-Gutachten) und politische Beschlüsse fasst, um einen Antrag beim BVerfG zu stellen.

Um die obige Frage nach einer gezielten Vorbereitung eines AfD-Verbots zu beantworten: Ja, es ist als Vorbereitung zu werten: Die Schritte – Einstufung, Parteitagsbeschlüsse, Arbeitsgruppen – sind explizit auf ein Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG ausgerichtet. Verfassungsrechtler sehen dies als „Politik in einem anderen Aggregatzustand“. Ohne solche Vorbereitungen (z. B. Gutachten als Beweismaterial) wäre ein Antrag chancenlos. Zwar gibt es für ein Parteienverbot hohe Hürden. So hat das BVerfG Verbote selten verhängt (NPD scheiterte 2017 an fehlender Potenzstärke). Eine Umfrage zeigt aber auch, dass nur 27% der Deutschen ein Verbot befürworten, oft aus Angst vor Polarisierung. Kritiker (inkl. der AfD) sehen dies als Versuch, eine Oppositionspartei (aktuell stärkste Kraft in Umfragen) zu schwächen, was die Demokratie untergraben könnte. Schwammige Begriffe im Gutachten (z. B. „rechtsextrem“) bieten Missbrauchsmöglichkeiten, um Meinungen zu sanktionieren.

Haben die Altparteien eine rechtliche Legitimität?

Auch hier ist die Frage aus meiner Sicht mit einem Ja zu beantworten. Zumindest solange die Anhaltspunkte „tatsächlich“ sind, ist das Vorgehen verfassungskonform. Aber ein Verbot würde Jahre dauern und könnte scheitern, was die AfD zweifelsohne stärken würde. Wir sehen meiner Meinung nach ein gezieltes Vorgehen gegen die AfD, das als Vorbereitung eines Verbots interpretiert werden kann, getrieben von SPD und Verbündeten, mit Gutachten wie das des Brandenburger Verfassungsschutzes als Schlüsseltool. Ob es erfolgreich ist, hängt von Gerichten ab – und es wirft Fragen zur Balance zwischen Verfassungsschutz und politischer Pluralität auf.

Und um jedwede Vorwürfe bzgl. einer „Parteinahme“ zu entgegnen, nochmals mein Einleitungstext und der Hinweis, dass es sich hierbei um eine laienhafte Analyse sowie um eine private Meinungsäußerung und Einschätzung handelt:

Man mag zur AfD und ihren Landesverbänden stehen wie man will; man mag sie als gefährlich ansehen oder sie als wichtige politische Kraft in Deutschland sehen; man mag sie verbieten lassen wollen oder sie als einzige „echte Opposition“ ansehen. Alles das sei jedem unbenommen.

Wenn aber seitens der Altparteien alles versucht wird über ihre ihnen unterstellten und damit weisungsgebunden Institutionen und Behörden der AfD (und/oder ihren Landesverbänden) ein „gesichert rechtsextrem“ anzuheften, heißt es einmal mehr genauer hinzusehen.

Quellen:
Hochstufung zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“: Das vollständige AfD-Gutachten des Brandenburger Verfassungsschutzes
AfD-Gutachten PDF
Verfassungsschutz stuft AfD als gesichert rechtsextremistisch ein
Verschlusssache: Cicero und Nius veröffentlichen AfD-Gutachten des Verfassungsschutzes
AfD-Einstufung als „Verdachtsfall“ rechtskräftig
Einstufung der AfD als rechtsextremer Verdachtsfall ist rechtskräftig
Verfassungsschutz setzt AfD-Einstufung vorerst aus
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