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Staatliche Zensur: Flucht ins PrivatrechtLesezeit: 5 Minuten

Zensur - Bildquelle: Pixabay / Tumisu; Pixabay License

Zensur – Bildquelle: Pixabay / Tumisu; Pixabay License

Der Begriff „Flucht ins Privatrecht“ bezeichnet im verfassungsrechtlichen Kontext das Vorgehen des Staates, wenn er staatliche Maßnahmen oder Eingriffe – insbesondere Zensurakte wie das Löschen oder Sperren von Inhalten – nicht selbst und unmittelbar in hoheitlicher Form ausführt, sondern an Private (etwa Unternehmen oder Plattformbetreiber wie Meta, X, etc.) auslagert und diese verpflichtet oder faktisch dazu zwingt, solche Maßnahmen (aka Zensur) durchzuführen.

Das Ziel dieser „Flucht“ ist es, den strengen Vorgaben und Einschränkungen des staatlichen Zensurverbots (z.B. Artikel 5 GG in Deutschland) und den Grundrechtsbindungen zu entgehen: Während der Staat bei eigenen Zensurmaßnahmen unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, gilt dies für Private normalerweise nur eingeschränkt. Wenn aber Private auf staatliche Veranlassung handeln oder staatlicher Druck ausgeübt wird, handelt es sich rechtlich nicht mehr um rein privates Handeln, sondern um einen Umgehungsversuch der Grundgesetzbindung.

Zensuraktivitäten des Staates dürfen nicht in der Weise „ausgelagert“ werden, dass er zensurgleiches Handeln privater Akteure staatlich fordert oder gar entsprechende Rechtspflichten vorsieht, beziehungsweise negative Sanktionen für den Fall der Verletzung verhängt. […] Dabei ist insbesondere das Zensurverbot in Verbindung mit dem Grundsatz „keine Flucht ins Privatrecht“ zu beachten.

Gerade in der Plandemie oder im Kontext der Migration haben wir diesen Mechanismus erkennen können, als unliebsame Fakten gezielt zensiert wurden bzw. werden. Der Staat verpflichtet soziale Netzwerke durch Gesetze oder informelle Maßnahmen (z.B. NetzDG oder DSA), mutmaßlich rechtswidrige Inhalte zu löschen, und lagert damit die eigentliche Entscheidung über Zensur bzw. Meinungsbeschränkungen an Unternehmen aus. Unternehmen werden dadurch rechtlich so unter Druck gesetzt, dass sie Zensurmaßnahmen im eigenen Namen umsetzen, de facto aber staatlichen Vorgaben und Erwartungen folgen.

Diese Praxis ist nicht nur verfassungsrechtlich mehr als problematisch, weil dadurch Grundrechtsschutz unterlaufen und die Gefahr „verdeckter“ Zensur besteht – auch der Schutzbereich der Meinungsfreiheit wird so nicht mehr direkt durch den Staat, sondern mittelbar durch private Akteure eingeschränkt, dies jedoch auf staatliche Veranlassung hin. Verfassungsrechtlich ist dieser Umgehungsversuch grundsätzlich unzulässig.

Aber dieses staatliche Vorgehen ist kein rein deutsches Phänomen. Die Praxis, Zensurverantwortlichkeiten an private Unternehmen, insbesondere digitale Plattformen, zu delegieren, ist in vielen Staaten verbreitet. Dies geschieht oft, um Verfassungsbeschränkungen zu umgehen, die den Staat daran hindern, direkt Inhalte zu zensieren. Staaten verschieben Zensur ins Privatrecht durch Gesetze, die private Intermediäre, wie soziale Medienplattformen, zur Moderation von Inhalten verpflichten. Eine kleine Auswahl:

  • Deutschland: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) von 2017, das Plattformen verpflichtet, offensichtlich illegale Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu entfernen, unter Androhung hoher Geldstrafen (bis zu 50 Millionen Euro).
  • EU: Der Digital Services Act (DSA), seit Februar 2024 vollständig anwendbar, fordert Plattformen zur Entfernung illegaler Inhalte und Bewertung systemischer Risiken auf, mit Strafen bis zu 6% des globalen Umsatzes.
  • International: In Indien wurden 2021 strengere Intermediärregeln eingeführt, die Plattformen zur schnellen Entfernung von Inhalten verpflichten, was von der Electronic Frontier Foundation (EFF) als Bedrohung für die Meinungsfreiheit kritisiert wurde.

All diese Gesetze basieren auf dem Prinzip der Intermediärhaftung, bei dem Plattformen für Nutzerinhalte haftbar gemacht werden können, wenn sie nicht handeln, was sie dazu anregt, Inhalte vorsorglich zu entfernen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Historisch gesehen haben Staaten ähnliche indirekte Methoden genutzt, um die Rede zu kontrollieren, wie etwa durch Lizenzierung von Medien oder wirtschaftlichen Druck auf Verlage. Im digitalen Zeitalter unterscheidet sich dies durch die globale Reichweite und Skalierung von Plattformen. Ein Vergleich ist das NetzDG, das zu Überentfernung legaler Inhalte führte, ähnlich wie frühere staatliche Kontrollen über Medien in autoritären Regimen, jedoch durch private Akteure vermittelt.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht müssen solche Gesetze mit der EU-Grundrechtecharta (Artikel 11) und nationalen Verfassungen übereinstimmen. Die Gefahr (besser gesagt der eigentliche Zweck dahinter) besteht (darin), dass Staaten durch private Akteure verfassungsrechtliche Schutzrechte umgehen, insbesondere bei vagen Definitionen von „illegalem Inhalt“. Dies kann zu einem „Chilling Effect“ – die klassische Schere im Kopf – führen, bei dem Nutzer aus Angst vor Repressionen ihre Meinungen zurückhalten. Ethisch gesehen wirft die Praxis Fragen zur Transparenz und Rechenschaftspflicht auf, da private Unternehmen möglicherweise nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie staatliche Akteure bieten. Die globale Natur des Internets führt zu extraterritorialen Effekten, bei denen strenge nationale Gesetze weltweit Inhalte beeinflussen, was die Meinungsfreiheit in weniger restriktiven Jurisdiktionen beeinträchtigen kann.

Conclusio

Mit Gesetzen wie dem NetzDG oder dem europäischen Ableger davon, dem Digital Service Act, hat die Politik im Namen ihrer Auftraggeber im Hintergrund, eine Zensurmaschinerie festgeschrieben, die kurzfristig dazu führen wird, dass kritische Stimmen und Meinungen – nicht nur auf sozialen Plattformen – gelöscht, gesperrt und letztlich zensiert werden. Wenn die Internationalsiten/Globalisten/Eliten (IGE) aus der Plandemie eines gelernt haben, dann dass die „gewünschte Meinungs- und Deutungshoheit“ mit allen Mitteln im Sinne ihrer Agenden aufrechter erhalten werden muss. Abweichende Meinungen sind aus deren Sicht zwingend zu unterbinden, um den „Erfolg ihrer gewollten Maßnahmen“ nicht zu gefährten. Daher ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass die Hochleistungspresse als Teil des Apparates in dieses Horn bläst.

Ich gehe davon aus, dass wir in naher Zukunft erste „harte Sperrungen“ von kritischen Online-Seiten/-Sendern sehen werden. Immer mit der schwammigen Rechtfertigung von Hassrede usw. begründet. Gerade weil die IGE mit den Themen digitale ID und CBDC ihren wichtigsten Werkzeuge zeitnah platzieren wollen/müssen. Und Kritik bzw. Warnungen vor diesen beiden Unterdrückungswerkzeugen sind das letzte, was sie dabei gebrauchen können.

Quellen:
Rechtmäßigkeit der Sperrung eines Social-Media-Accounts
Das BVerfG verpasst der “Facebook-Zensur” aber so was von überhaupt nicht einen Dämpfer
I.M. Internet
Intelligente Upload-Filter: Bedrohung für die Meinungsfreiheit?
Karnataka’s Legislation on Misinformation and Hate Speech: a Constitutional Fiasco [Guest Post]
Proposed Intermediary Liability Rules threat to privacy and free speech, global coalition tells MeitY
Platform Liability Trends Around the Globe: Recent Noteworthy Developments
The impact of the Digital Services Act on digital platforms
The Digital Services Act package
Privatsphäre: Du benutzt Facebook, Google & Co? Das ändert sich jetzt für dich.
The Digital Services Act

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2 Antworten

  1. 4. August 2025

    […] Der Begriff “Flucht ins Privatrecht” bezeichnet im verfassungsrechtlichen Kontext das Vorgehen des Staates, wenn er staatliche Maßnahmen oder Eingriffe – insbesondere Zensurakte wie das Löschen oder Sperren von Inhalten – nicht selbst und unmittelbar in hoheitlicher Form ausführt, sondern an Private (etwa Unternehmen oder Plattformbetreiber wie Meta, X, etc.) auslagert und diese verpflichtet oder faktisch — Weiterlesen http://www.konjunktion.info/2025/08/staatliche-zensur-flucht-ins-privatrecht/ […]

  2. 15. August 2025

    […] (IGE) umzusetzen. Es geht einmal mehr um (indirekte) Zensur – zum Teil ausgelagert ins Privatrecht. Realisierbar nur über eine digitale ID, respektive einen […]

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